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Kosten |
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Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütet.
Eine Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist unzulässig.
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Die Höhe einer Gebühr ergibt sich in der Regel aus dem Gegenstandswert
und ist aus der Gebührentabelle ersichtlich.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus den einzelnen Gebührentatbeständen.
Nachfolgend werden exemplarisch einige wichtige Gebührentatbestände (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) aufgelistet.
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| außergerichtliche
Tätigkeit |
1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG |
| gerichtliche Tätigkeit |
1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG (z.B. Einreichung Klage)
1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG
(z.B. mündliche Verhandlung vor Gericht)
1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG
(z.B. Vergleich vor Gericht)
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| Zwangsvollstreckung |
0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG |
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Je Tätigkeit kommen in der Regel noch die Auslagen
für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 % der Gebühren (Nr. 7002 VV RVG; höchstens € 20,00;
die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % (Nr. 7008 VV RVG) hinzu.
Zu diesen Gebühren kommen gegebenenfalls noch Gerichtskosten. |
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| Beispiel:
RA R reicht für Gläubiger G eine Klage über eine Forderung in Höhe von € 2.500,00
gegen den Schuldner S bei Gericht ein. Nach streitiger Verhandlung mit Endurteil nach streitiger Verhandlung.
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| Gerichtskosten
für Klage: |
| 1,0 Gebühr |
€ 81,00 |
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| fällig bei Klageeinreichung 3,0 |
€ 243,00 |
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| Rechtsanwaltsgebühren:
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| 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG |
€ 209,30 |
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| 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG |
€ 193,20 |
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| 20 % Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG |
€ 20,00
_______ |
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€ 422,50 |
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| 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG |
€ 80,28
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€ 502,78 |
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| Hinweis:
Im streitigen Endurteil wird auch über die Kostentragung entschieden.
Sofern Sie den Prozess voll gewinnen, besteht in der Regel ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner.
Sofern Sie den Prozess jedoch verlieren, tragen Sie normalerweise auch die Kosten der Gegenseite zusätzlich zu den
eigenen Anwaltsgebühren.
Beratung:
Gemäß § 34 Absatz 1 RVG soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung)
eine Gebührenvereinbarung treffen. Hierbei wird in der Regel ein Stundensatz vereinbart zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer.
Ist der Mandant Verbraucher beträgt die Gebühr für ein erstes Beratung (ohne weitere Tätigkeit) höchstens € 190,00 zuzüglich
Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).
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